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Neue Anforderungen für Ladeinfrastruktur in Gebäuden: EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275 tritt in Kraft

Gebäudeeigentümer und Bauherren stehen vor neuen Herausforderungen: Das Angebot von Ladeinfrastruktur wird in den kommenden Jahren deutlich ausgebaut werden müssen. Mit der Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275 hat die EU-Kommission klare Vorgaben erlassen, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Europa zu beschleunigen. Hintergrund dieser Maßnahme sind eher enttäuschende Zahlen zur bisherigen Entwicklung, die hinter den Erwartungen zurückblieben. Die neuen Regelungen traten im Juni 2024 in Kraft und setzen einen verbindlichen Zeitrahmen für die Umsetzung in deutsches Recht.

Die neuen Anforderungen verschärfen die bisherigen Regelungen sowohl der EPBD als auch des GEIG. Besonders bemerkenswert ist die Senkung der Schwellenwerte, ab denen Maßnahmen erforderlich sind. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben konkret umsetzt – es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die nationalen Regelungen strenger ausfallen, wie es in der Vergangenheit bereits der Fall war.

Zeitplan für die nationale Umsetzung bis 2026/2027

Die aktualisierte EU-Richtlinie, als Teil des „Fit for 55“-Pakets, verfolgt das Ziel, die Elektromobilität durch erweiterte Ladeinfrastruktur zu fördern. Der deutsche Gesetzgeber hat bis Juni 2026 (für bestehende Nichtwohngebäude bis Anfang 2027) Zeit, die Vorgaben durch eine Überarbeitung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) in nationales Recht zu übertragen.

Die Grundprinzipien der Richtlinie bleiben bestehen: Es wird weiterhin zwischen Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden sowie zwischen Neubauten und größeren Renovierungen (wenn mehr als 25 % der Gebäudehülle betroffen sind) unterschieden. Entscheidend bleibt auch die Anzahl der vorhandenen Stellplätze.

Neue Anforderungen und Rahmenbedingungen

Die verschärften Regelungen der EPBD bringen folgende Vorgaben mit sich:

  • Neubauten und umfassend renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen: Für jeden fünften Stellplatz muss mindestens eine Ladestation bereitstehen sowie die erforderliche Vorverkabelung für mindestens 50 % der Stellplätze.
  • Neubauten und renovierte Bürogebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: Hier ist eine Ladestation pro zwei Stellplätze verpflichtend.
  • Bestandsgebäude (Nichtwohngebäude) mit mehr als 20 Stellplätzen: Bis Januar 2027 ist ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder eine Infrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze bereitzustellen.
  • Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen: Eine Vorverkabelung für mindestens 50 % der Stellplätze sowie die Leitungsinfrastruktur für die restlichen Stellplätze ist erforderlich, um eine spätere Nachrüstung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und andere Fahrzeugtypen zu ermöglichen.

Fazit

Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur wird für Gebäudebesitzer und Bauherren zu einem zentralen Planungspunkt. Bereits jetzt müssen viele Gebäude für mindestens 50 % ihrer Stellplätze eine Ladeinfrastruktur oder die entsprechende Vorverkabelung schaffen. Da weitere Verschärfungen möglich sind und die Elektromobilität im Alltag zunehmend an Bedeutung gewinnt, empfiehlt es sich, schon heute eine Elektrifizierung aller Stellplätze vorzubereiten.

Wir raten Ihnen die Ladepunkte nicht nur als regulatorische Anforderung zu betrachten, sondern als zukunftsorientierte Investition in die Attraktivität ihrer Immobilien. Unsere Produktmanagerin Elektromobilität, Anna Schreiner, hilft Ihnen gerne bei der Planung und Umsetzung Ihrer Ladelösungen.

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GebäudetypStatusStellplätzeZuleitungenLadepunkte
WohngebäudeNeubau und größere Renovierung> 3jeder Stellplatz/
Nicht-WohngebäudeNeubau und größere Renovierung> 550 % der StellplätzeAn 20 % der Stellplätze
Büro-GebäudeNeubau und größere Renovierung> 5An 50 % der Stellplätze
Nicht-WohngebäudeBestand> 20Entweder 50 % der Stellplätze
und Nachrüstungsmöglichkeit
für alle Stellplätze
Oder an 10 %
der Stellplätze
bis Jan. 2027

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