Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen. Weitere Informationen finden Sie in unseren > Datenschutzhinweisen

> Impressum

> Datenschutzerklärung

DG Nexolution Mobility GmbH
Leipziger Str. 35, 65191 Wiesbaden
E-Mail: service@dgx-mobility.de
Telefon: 0611-50 66 26 00

Aktuelle Förderungen für den Aufbau und die Modernisierung von Ladeinfrastruktur

Aktuell gibt es in einigen Bundesländern wieder interessante Förderungen für den Aufbau von Ladeinfrastruktur. Hier haben wir Ihnen diese zusammengestellt. Weiterführende Informationen zu den Förderungen finden Sie unter den angegebenen Links.

Bayern:

1) Ab 01.08.2024: Vierter Aufruf für das Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“. Für diese Runde wird ein Budget von 4 Millionen Euro bereitgestellt.

  • Wann startet die Förderung?
    Den neuen Förderaufruf will die bayerische Regierung vom 01. bis 30. August 2024 öffnen. In diesem Zeitraum können Anträge für die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses, eingereicht werden.
  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Antragsteller können erneut natürliche und juristische Personen sein. Ähnlich wie beim letzten Mal sollen auch in diesem Aufruf insbesondere kleineren Kommunen Anreize für eine Antragstellung gegeben werden.
  • Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?
    • Ladestandorte in Bayern
    • Öffentliche Zugänglichkeit der Ladepunkte im Sinn der LSV in ihrer aktuell gültigen Fassung
    • Kein Maßnahmenbeginn vor Erhalt des Zuwendungsbescheides. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags
    • Nutzung der Ladepunkte im Sinne des Förderprogrammes (Verwertungszeitraum) von sechs Jahren
    • Jederzeit Abgabe von 100% Ökostrom an jedem Ladepunkt
    • Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen
    • Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis und eine Bodenmarkierung gem. Förderrichtlinie anzubringen
  • Weiterführende Informationen: ⁣4. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0 (bayern-innovativ.de)

2) Förderung für Gewerbetreibende mit nicht-öffentlicher-Schnellladeinfrastruktur. Hierfür wurden 150 Millionen Euro freigegeben und es können 20-30 Tausend Euro eingereicht werden.

  • Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?
    • Pro Unternehmen kann genau ein Antrag gestellt werden
    • Die Zuwendung ist – unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte – pro Antrag auf fünf Millionen Euro begrenzt.
    • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.
    • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
    • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
    • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen.
    • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
    • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
    • Für den Ladevorgang muss Strom muss aus Erneuerbaren Energien genutzt werden.
    • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Wann startet die Förderung?
    Die Förderung läuft seit dem 03.06.2024.
  • Zum Antrag geht es hier: Nicht-öffentliche Schnelllade-infrastruktur: Antragseinreichung (ptj.de)

Baden-Württemberg:

1) Förderung von fußläufiger Erreichbarkeit von Ladeinfrastruktur

  • Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?
    • Die Beschaffung und Errichtung von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (Normalladeinfrastruktur und DC-Schnellladeinfrastruktur) einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses in Baden-Württemberg in einem zusammenhängenden Gebiet.
    • Die geförderten Ladepunkte müssen grundsätzlich 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche öffentlich zugänglich sein. Bei eingeschränkter Zugänglichkeit (mind. montags bis samstags für jeweils mind. 12 Stunden) reduzieren sich die maximalen Förderbeträge und Förderquoten jeweils um die Hälfte.
    • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss mindestens sechs Jahre an dem im Antrag definierten Ort in Betrieb sein (Zweckbindungsfrist).
    • In einem Radius von 300 Metern (Luftlinie) um die neu zu errichtende öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur (AC & DC, bis 22 kW) darf sich bisher keine weitere öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur befinden. Schnellladeinfrastruktur mit mehr als 22 kW Ladeleistung pro Ladepunkt ist hierbei zu berücksichtigen.
    • In Siedlungs- und Gewerbegebieten darf sich in einem Radius von vier Kilometern (Luftlinie) um die neu zu errichtende öffentlich zugängliche DC-Schnellladeinfrastruktur (> 22 kW pro Ladepunkt) bisher keine weitere öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur (> 22 kW pro Ladepunkt) befinden.
    • Die Mindestanforderungen an die Installation und den Betrieb der geförderten öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur ergeben sich aus Anhang A in den Fördergrundsätzen.
    • Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus Anhang B in den Fördergrundsätzen.
  • Wann endet die Förderung?
    Die Anträge sind bis 15. September 2024 beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg als elektronisches Dokument (ungeschützte PDF-Datei, alle Dokumente dürfen in Summe 10 MB nicht überschreiten) über die E-Mailadresse e-foerderung-bw@vm.bwl.de mit dem Betreff „Projektantrag: Fußläufige Erreichbarkeit von Ladeinfrastruktur“ einzureichen.
  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (auch juristische Personen des öffentlichen Rechts), die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur, eine Projektbetreuung vor Ort und die betriebliche Verfügbarkeit dem Fördermittelgeber gegenüber gewährleisten können. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss über die gesamte Zweckbindungsfrist Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein. Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragstellerinnen oder Antragsteller als Konsortium ist möglich.
  • Weiterführende Informationen:
    Fußläufige Ladeinfrastruktur: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

2) Förderung der Anschaffung und Installation sowie Leasing/Miete/Contracting von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur inkl. Netzanschluss in Baden-Württemberg und
die vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg.

  • Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?
    • Hinweis: Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf durchgängig exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden. 
    • Die Bewilligungssumme eines Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro (Mindestgrenze) betragen. Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die Anzahl an zuwendungsfähigen Ladepunkten bzw. Ladeplätzen auf 250 begrenzt.
    • Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung unschädlich. Die Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K) sind auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzuhalten, soweit im Zuwendungsbescheid zu einzelnen Punkten nichts Abweichendes geregelt ist. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigenes Risiko der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
    • Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein. Bei Leasing/Miete/Contracting muss ein Vertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden.
    • Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Vorhaben beträgt 12 Monate.
    • Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich sein. Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden.
    • Die Elektroinstallation in WEG muss das Gemeinschaftseigentum betreffen, damit eine Antragstellung möglich ist. Bei Ladeplätzen in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (Wallbox, Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation (inkl. intelligenten Lastmanagementlösungen) bis zum jeweiligen Stell- bzw. Ladeplatz.
  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften.
  • Weiterführende Informationen:
    Ladeinfrastrukturförderung Charge@BW: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

Thüringen:

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur und der Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen.

  • Was wird gefördert?
    • Die Errichtung und Modernisierung von öffentlicher Ladeinfrastruktur für elektrisch angetriebene Pkw und Nutzfahrzeuge sowie des erforderlichen Netzanschlusses,
    • Die Errichtung von nichtöffentlicher Ladeinfrastruktur für die geförderten Fahrzeuge oder für alternative Mobilitätsangebote,
    • Die Errichtung von Betankungsinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff und andere alternative Kraftstoffe zum Betrieb emissionsfreier oder -armer Fahrzeuge,
    • Der Kauf von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, die Umrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge in Fuhrparken auf elektrischen Antrieb, Beratungsleistungen, Konzepte und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen sowie
    • Investitionen in bis zu dreirädrige leichte Elektrofahrzeuge sowie die dafür benötigte Ladeinfrastruktur und Abstellanlagen.
  • Wann endet die Förderung?
    Frist zu Wettbewerbseinreichung: 16.07.2024, 0:00 Uhr – 15.09.2024, 24:00 Uhr
  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wirtschaftlich tätige, natürliche Personen sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen. Für Vorhaben zur Anschaffung von Elektrofahrzeuge als Pedelecs, Elektrofahrräder sowie Elektrokraftfahrzeuge und der benötigten Infrastruktur und Abstellanlagen sind ausschließlich Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen antragsberechtigt.
  • Weiterführende Informationen:
    Förderdatenbank – Förderprogramme – Förderung der (foerderdatenbank.de) und E-Mobil Invest Förderung der Elektromobilität – Thüringer Aufbaubank

Sachsen-Anhalt:

Mit dem 7. Aufruf fördert das Land Sachsen-Anhalt die Modernisierung und Ersatzbeschaffung von bestehender und bisher nicht geförderter Ladeinfrastruktur.

  • Wann endet die Förderung?
    Für die Modernisierung können weiter Anträge eingereicht werden. Die aktuelle Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2025 gültig. Förderanträge können innerhalb dieses Zeitraums nur während eines aktiven Förderaufrufs eingereicht werden.
  • Was wird gefördert?
    Für die Modernisierung bestehender Ladeinfrastruktur:
    • Aufrüstung der Ladeeinrichtung (Erweiterung des Leistungsumfangs sowie Hinzufügen oder Austauschen einzelner Komponenten) oder die Ersatzbeschaffung der Ladeeinrichtung (kompletter Austausch der Hardware)
    • Ertüchtigung des Netzanschlusses des Ladestandortes (Erhöhung der Kapazität)
  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
  • Weiterführende Informationen:
    Ladeinfrastruktur-Programm – NASA GmbH und NASA – Ladeeinrichtung – Antrag

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Obwohl wir uns bemühen, die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für spezifische Fragen oder Anliegen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts oder Steuerberaters.
Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sind aktuell bis Juli 2024. Bitte überprüfen Sie die neuesten Richtlinien und Anforderungen auf den offiziellen Webseiten der Förderstellen.
Für detaillierte und verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden oder besuchen Sie die offiziellen Webseiten der Förderstellen.

Noch mehr News?

Folgen Sie uns schon?
Treffen Sie die Menschen hinter dem Unternehmen: